Google

World Wide Web anti-scam


Seitenindex umschalten Seiten: 1 Thema versenden
Normales Thema Rechtlicher Hinweis (Gelesen: 20227 mal)
 
Webmaster
Themenstarter Themenstarter
Forum Administrator
*****
Offline


Abgeschlafft und ausgepufft!!

Beiträge: 24025
Standort: Йошкар-Ола
Mitglied seit: 06. Januar 2008
Geschlecht: männlich
Rechtlicher Hinweis
09. August 2009 um 20:13
 
Bitte kopieren Sie unsere Inhalte nicht!

Bei Plagiarismus freut sich unser Anwalt... 
Wenn Anti-Scam-Seiten unsere Ideen 1:1 für ihre Beiträge verwenden, ist das lustig. 
Wenn wir unsere kompletten Artikel auf Ihrem Portal wiederfinden, dann ist das nicht mehr lustig. 


Warum Plagiarismus uns schädigt:
 
Wir haben sehr viel Zeit und Mühe investiert, um dieses Scammer-Informationsportal für unsere Leser zu erstellen. 
Dass die Idee x-mal kopiert wurde, erfüllt mich ein wenig mit Stolz.
Wenn aber Webseiten-Betreiber unsere Artikel einfach kopieren,
um damit via AdSense o.ä. Geld zu verdienen, dann ist das nicht mehr hinnehmbar:

  1. Es handelt sich hier ganz klar um Diebstahl geistigen Eigentums.
  2. Wir bekommen Probleme, da Suchmaschinen nicht eindeutig das Original bestimmen können,
      so dass u.U. der Content-Dieb statt uns gelistet wird.

Deshalb weisen wir hier - obwohl das eigentlich gesetzlich geregelt ist - noch einmal explizit darauf hin:

Diese Webseiten und deren Inhalte unterliegen dem deutschen Leistungsschutz- und Urheberrecht. Unerlaubte Vervielfältigungen außerhalb der engen Grenzen des UrhG sind - soweit nicht anders deklariert - ohne die schriftliche Zustimmung von Anti-Scam verboten. Kurze Zitate sind wie im UrhG geregelt kenntlich zu machen und eindeutig mit einem Link zu versehen (Es muss sich dabei um einen echten Link handeln, "nofollow" wird nicht akzeptiert.), der zu der entsprechenden Unterseite bei uns führt, auf der der zitierte Text zu finden ist. Verstöße gegen das Urheberrecht und Content-Diebstahl werden ohne Ausnahme rechtlich verfolgt.
 


« Zuletzt geändert: 04. März 2019 um 11:46 von Webmaster »  
Zum Seitenanfang
IP gespeichert
 
Indikation
Webmaster
Themenstarter Themenstarter
Forum Administrator
*****
Offline


Abgeschlafft und ausgepufft!!

Beiträge: 24025
Standort: Йошкар-Ола
Mitglied seit: 06. Januar 2008
Geschlecht: männlich
Re: Rechtlicher Hinweis
Antwort #1 - 09. August 2009 um 20:21
 
Urheberrechtsgesetz:

§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.


§ 87b Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.


§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
1.eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2.ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3.ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
4.die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
5.einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
6.eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
7.einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
8.eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 109 Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
« Zuletzt geändert: 10. August 2009 um 18:40 von Webmaster »  
Zum Seitenanfang
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden
Link zu diesem Thema