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Normales Thema Verhaltensregeln bei Mahnungen durch Abzocker oder deren Handlanger (Gelesen: 4985 mal)
 
Wesermann
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Verhaltensregeln bei Mahnungen durch Abzocker oder deren Handlanger
01. Dezember 2009 um 18:18
 
1.      Mahnschreiben von Abzockern  sind nur leere Drohungen, und können bedenkenlos ins Altpapier, oder wenn sie als Mail kommen gelöscht werden. 
Vorher kann man auch derartige Mail hier im Forum posten, dann aber bitte die persönlichen Daten usw. unkenntlich machen, auch die Rechnungsnummer 
Bitte dann auch den Header dazu posten. 
2.      Schreiben von Inkassounternehmen, werden behandelt wie die Mahnschreiben von den Abzockunternehmen selbst ab in den Müll damit
Niemals darauf antworten, oder gar was unterschreiben,
Sollte sich mal ein Mitarbeiter eines Inkassounternehmens plötzlich persönlich vorstellen, also Hausbesuch, Nichts unterschreiben, und ihn erst gar nicht in die Wohnung lassen, wenn er sich nicht vertreiben läßt, Polizei rufen, und im Beisein der Polizei dem Mitarbeiter Hausverbot erteilen  sie wird die Leute dann entfernen.
Sollte er oder die wiederkommen, ist das Hausfriedensbruch, und somit eine Straftat
Bei telefonischer Belästigung mit Strafanzeige drohen, und auflegen, im Wiederholungsfall kann man auch Strafanzeige stellen.

Drohungen wie Anzeige, oder so die diese Unternehmen rein zu Einschüchterung machen, kann man ignorieren, die werden eh keine Anzeige machen, 
Die werden sich damit nicht den Ast absägen auf dem sie sitzen, weil so eine Anzeige würde mit Sicherheit nach hinten los gehen, und die Behörden würden dann nicht gegen das Opfer, sondern gegen das Abzockunternehmen und deren Handlanger ermitteln.

3.      Schreiben von Anwälten, ist ein weiterer Schritt um die Leute einzuschüchtern, aber auch diese Ab in den Müll. Meist wird man mit diesen Schreiben überflutet, aber auch hier gilt niemals antworten, oder was unterschreiben. 

4.      Post vom Gericht
Hier ist jetzt Handeln angesagt. Bei einem gerichtlichen Mahnbescheid, muß man reagieren, und innerhalb einer Frist von 14 Tagen Widerspruch einlegen. Versäumt man diese Frist kommt der Vollstreckungsbescheid, und dieser kann unangenehme Folgen haben. Allerdings kann man auch gegen einen Vollstreckungsbescheid noch innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen. Sollte man allerdings diese Frist auch nicht wahrnehmen, hat das Abzockunternehmen einen Vollstreckungstitel, aus dem es dann die Zwangsvollstreckung  mittels Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung, Kontopfändung usw. Betreiben kann. 

Also wichtig Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, und nicht warten

Wenn man nicht weiß wie das geht, bei jedem Amtsgericht bekommt man geholfen, oder man sucht sich einen Anwalt seines Vertrauens

5.      Gerichtliche Auseinandersetzung:
In der Regel wird nachdem man einen Widerspruch oder einen Einspruch eingelegt hat nur noch die Benachrichtigung des Gerichts kommen, daß die Sache an das zuständige Amtsgericht abgegeben wurde, und das neue Aktenzeichen mitgeteilt.
Die Abzocker werden in den meisten Fällen die Sache gerichtlich nicht weiterverfolgen.
Sollte doch eine Klageschrift kommen, sind unbedingt die Hinweise des Gerichts zu beachten. Denn der Abzockanwalt kann auch Versäumnisurteil beantragen, und das ergeht ohne Prüfung der Sache, wenn man die Hinweise des Gerichts, also die Fristen zu Stellungnahme verstreichen läßt.

6.      Schriftsatz:

Innerhalb der vom Gericht gesetzten First, 2 Wochen, sollte man schriftlich mitteilen, daß man sich gegen die Forderung verteidigen will und das geht so:

Aktenzeichen
Name des Gegners   gegen  Mein Name
Teile ich mit, daß ich mich gegen die Klage verteidigen möchte und beantrage 

1.      die Klage abzuweisen, 
2.      die Kosten der Klägerin aufzuerlegen
3.      im schriftlichen Verfahren zu entscheiden

Dann sollte man die Gründe ausführen.
Man weist den Anspruch und die Rechtmäßigkeit zurück
Wie zum Beispiel, daß es eine Kostenfalle war, die man nicht erkennen konnte, und der Vertrag  Sittenwidrig ist, man kann sich auch zusätzlich  auf die gängige Rechtsprechung berufen, und einige Urteile zitieren hier dann immer die Aktenzeichen und das Gericht angeben. 
Nützlich ist es einen Bildschirmscrem von der Seite zu machen bei der man reingefallen ist, und das auszudrücken, und diesen Ausdruck als Beweis seinem Schriftsatz hinzuzufügen. 
Auch die Inkassokosten ansprechen, das diese nicht erstattungsfähig sind, da  schon die Hauptforderung Sittenwidrig ist

In der Regel, reicht das schon, die Gegenseite wird selbstverständlich vorgefertigte Gegenargumente liefern, doch wird es den Abzockern nichts helfen, weil der Richter die Klage abweisen wird.

Noch ein Hinweis, sollte das Gericht eine mündliche Verhandlung bestimmen, und man wird geladen, muß man hingehen, sonst kann die Gegenseite ein Versäumnisurteil beantragen und alles war umsonst, weil man dann zahlen muß. Man kann zwar nochmal Einspruch einlegen, aber dann muss man damit rechnen, dass man einen Teil der Prozeßkosten zahlen muß , auch wenn man gewinnt.

Man kann sich auch durch einen Anwalt vertreten lassen, wenn man sich nicht traut die Sache selbst zu machen, oder wenn man die Abzocker ärgern will, weil die müssen ja am Ende die Kosten zahlen, und zwar alle Kosten auch für die Anwälte. 

Zum Gute Schluß sei noch gesagt, da der Streitwert, also um das was es geht nicht hoch genug ist, wird es auch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts geben, und die Abzocker haben mal wieder einige Euro in den Sand gesetzt

wichtig:
dies ist ausschließlich für Deutschland. Andere Länder andere Gesetze und Vorgehensarten. Wer also in einem anderen Land ein gerichtliches Schreiben bekommt, sollte sich schnellstmöglich mit dem Gericht oder einem ortsansässigen Anwalt in Verbindung setzen wie man sich gegen den Abzocker rechtswirksam wehren kann.



« Zuletzt geändert: 23. Juni 2010 um 11:44 von Wesermann »  
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